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Flohmarktordnung

§ 1 Anerkennung der Marktordnung


Das Betreten und Befahren des Veranstaltungsgeländes einschließlich Parkflächen ist für Beschicker und Besucher nur unter Anerkennung der Flohmarktordnung

gestattet. Mit Betreten bzw. Befahren wird die Flohmarktordnung anerkannt.


§ 2 Marktzeiten


Am Flohmarkt Ergolding jeweils samstags von 6.00 bis 14.00 Uhr. Sonntagsmärkte abweichend. Die Termine und Zeiten sind dem aktuellen Terminplan zu entnehmen. Einlass für Beschicker ab 5.40 Uhr. Ab 14.00 Uhr müssen die Standplätze gesäubert verlassen sein.


§ 3 Gebührenordnung und Standgröße


Es gelten die Gebühren gemäß aktueller Preisliste (www.flohmarkt-ergolding.de). Die maximale Tiefe eines Standes inkl. Fahrzeug darf 4 Meter nicht überschreiten. Pavillon sowie Überdachungen jeglicher Art sind nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig.


§ 4 Standaufbau


Der Aufbau des Standes vor 5.45 Uhr ist nicht gestattet. Das Ordnungspersonal zeigt freie Standplätze an. Jeder Beschicker ist für das Abstellen des Fahrzeuges, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird.


§ 5 Parkplatznutzung


Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Der Parkplatz ist sauber zu hinterlassen. Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Parkers das Fahrzeug entfernen lassen, wenn dieses z. B. durch undichten Tank oder andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet oder Rettungswege behindert.


§ 6 Anweisungen des Veranstalters


Den Anweisungen des Veranstalters und seiner autorisierten Mitarbeiter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Flohmarktordnung oder des Marktfriedens können ein Platzverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Dieses auszusprechen sind auch die Vertreter des Veranstalters berechtigt. Der Veranstalter behält sich vor, ein Platzverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen Platzverbot nicht Folge leisten, werden vom Veranstalter mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.


§ 7 Platzverbot


Das Platzverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände einschließlich Parkplatz, Fahr- und Gehwege. Bei Erteilung eines Platzverbotes erfolgt keine Gebührenerstattung.


§ 8 Haftung bei Schäden


Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände (z. B. Diebstahl).


§ 9 Campieren


Das Campieren oder Übernachten auf dem Flohmarktgelände ist untersagt. Die Nutzung der Parkfläche als Wartebereich (Einfahrt nur bis 3.00 Uhr am Veranstaltungstag möglich) bis zum Einlass wird jedoch geduldet.


§ 10 Müllbeseitigung


Jeder Beschicker verpflichtet sich, seinen Standplatz sauber zu verlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standbetreiber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Veranstalter eine Strafzahlung von 100,00 € vor. Darüber hinaus erfolgt sofortiges Platzverbot.


§ 11 Verbotene Artikel


Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:


- Waffen jeglicher Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen

- Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur

- Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt

- Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder solche darstellen

- Tieren

- Plagiaten und Raubkopien

- pyrotechnischen Gegenständen

- allen sonstigen vom Gesetzgeber untersagten Waren


Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Platzverbot ohne Gebührenerstattung belegt. Der Veranstalter behält sich vor, die Polizei zu verständigen.


§ 12 Gewerbliche Anbieter


Gewerbliche Anbieter und der Verkauf von Neuware sind verboten.


§ 13 Jugendliche Anbieter unter 18 Jahren


Jugendliche unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.


§ 14 Höhere Gewalt


Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Starkregen etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.


§ 15 Bodenbeschaffenheit / Haftung


Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Beschicker und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.


§ 16 Werbung


Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.


§ 17 Sonstiges


Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Flohmarktgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.


§ 18 Salvatorische Klausel


Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.


Stand: Januar 2023


Veranstalter:


Wolfgang Ansorge

Marktorganisation

84030 Ergolding

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